Satzung des VfB FANCLUB MESA n.E.V.

§ 1 Name und Gründungsdatum
Der VfB Fanclub Mesa wurde am 16.04.2025 gegründet. Er hat seinen Sitz in 71297 Mönsheim.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist vom 01.07. des aktuellen Jahres bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres.

§ 3 Zweck des Vereins
Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstützung des VfB Stuttgart bei Heim- und Auswärtsspielen. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Das aktuelle Clubleben beinhaltet zusätzlich sportliche Aktivitäten im Bereich des Amateurfußballs und Förderung der Geselligkeit im aktiven Clubleben.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
a.) Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden. Für Minderjährige, Auszubildende und Studenten entfällt die Aufnahmegebühr, sowie der jährliche Mitgliedsbeitrag. Über eine Aufnahme, welche durch eine Beitrittserklärung schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung müssen dem Antragsteller hierfür die Gründe mitgeteilt werden.
b.) Jedes Mitglied muss sich zum Gewaltverzicht bereit erklären.
c.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
d.) Die Austrittserklärung hat schriftlich bis spätestens zum 30.06. eines Jahres zu erfolgen.
e.) Der Ausschluss erfolgt
– bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
– wegen unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins.
– bei Zahlungsrückständen, die trotz eines genannten Zahlungstermins nicht beglichen wurden.
– wegen unkameradschaftlichem und vereinswidrigem Verhalten. Hierzu gehören u.a. unsachliches Verhalten in Wort, Schrift oder Handlung gegenüber jedem Mitglied, z.B. Beleidigungen oder haltlose Verdächtigungen oder beharrliche Störung des Vereinsfriedens.
f.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied beantragt werden. Der Vorstand hat innerhalb von 4 Wochen zu einer Entscheidung zu kommen. Das entsprechende Mitglied muss umgehend unterrichtet werden und hat während dieser 4 Wochen die Chance zu einer Stellungnahme oder einem persönlichen Gespräch. Sollte ein solcher Antrag ein Mitglied des Vorstands treffen, ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche mit einfacher Mehrheit über die Abwahl des jeweiligen Vorstandsmitglieds entscheidet.
g.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Der Beitrag wird jährlich zum 01.07. fällig.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
a.) dem 1. Vorstand – Präsi – genannt
b.) dem 2. Vorstand
c.) dem Kassier
d.) dem Schriftführer
e.) mindestens einem Beisitzer
f.) Doppelämter sind zulässig, wenn zuvor mit Vorstandschaft abgestimmt
Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Er vertritt den Verein gem. §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und hat eine Einzelvertretungsbefugnis. Dem erweiterten Vorstand gehört der Kassier, Schriftführer und die Beisitzer an. Sie übernehmen Aufgabengebiete nach Bedarf und unterstützen den vertretungsberechtigten Vorstand. Der Vorstand leitet die Fanclub Arbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann insbesondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des gesamten Vorstandes anwesend ist oder der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

§ 7 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des 1. Vorstand und Schriftführer findet dabei in geraden Jahren statt, die Wahl des 2. Vorstand und Kassier in den ungeraden Jahren. Der 1.Beisitzer wird in geraden, der 2. Beisitzer in ungeraden Jahren gewählt. Der vertretungsberechtigte Vorstand, der Kassier, Schriftführer und der Beisitzer müssen von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. Scheidet der Beisitzer oder der Schriftführer aus seinem Amt aus, kann der restliche Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Beisitzer oder Schriftführer ernennen.

§ 8 Mitgliederversammlung
a.) die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zwei Wochen vorher per Mail, schriftlich oder im Mönsheimer Gemeindeblatt zu informieren.
b.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmung werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht gezählt.
c.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom vertretungsberechtigten Vorstand (oder einem anderen Verhandlungsleiter), sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
d.) Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren die Kassenprüfer. Die Kassenprüfer müssen mindestens 2 Mitglieder sein, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einblick in die Kassenführung zu nehmen. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse einer genauen Prüfung zu unterziehen und der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht vorzulegen. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand für die Dauer der restlichen Amtszeit einen Ersatzmann, der von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist.

§ 9 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei Dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zweck weitergegeben.

§ 10 Sonstige Bestimmungen
a.) Der VfB Fanclub Mesa übernimmt keine Haftung für Schäden, die von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern verursacht werden. Der Verursacher des Schadens ist in vollem Umfang dafür haftbar.
b.) Verkauft eine Person, die über den VfB Fanclub Mesa eine Karte für ein Spiel des VfB Stuttgart 1893 AG erworben hat, diese Karte auf unberechtigte Weise, kann der VfB Fanclub Mesa die Person dafür in vollem Umfang haftbar machen. Das gilt insbesondere für Strafen, die der VfB Fanclub Mesa vom VfB Stuttgart 1893 AG erhält.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 16.04.2025 beschlossen.

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